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Unbeschadet(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des § 204 habenAbs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die MitgliederUnterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne des Europäischen BetriebsratesAbs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über InhaltUnterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informierenfinanzielle Situation bezieht.
Unbeschadet(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.
(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des § 204 habenAbs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die MitgliederUnterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne des Europäischen BetriebsratesAbs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über InhaltUnterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informierenfinanzielle Situation bezieht.