§ 202 ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999

Unbeschadet(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.

(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des § 204 habenAbs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die MitgliederUnterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne des Europäischen BetriebsratesAbs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über InhaltUnterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informierenfinanzielle Situation bezieht.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011

Unbeschadet(1) Auf Unternehmen, die unmittelbar den in § 132 Abs. 2 genannten Zwecken dienen, sind die §§ 199 und 200 insoweit nicht anzuwenden, als es sich um Angelegenheiten handelt, die die politische Richtung dieser Unternehmen beeinflussen.

(2) Die §§ 199 und 200 sind auf Unternehmen im Sinne des § 204 habenAbs. 1 aber jedenfalls anzuwenden, soweit sich die MitgliederUnterrichtung auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren oder auf Massenentlassungen bezieht. § 199 Abs. 2 ist auf Unternehmen im Sinne des Europäischen BetriebsratesAbs. 1 jedenfalls anzuwenden, soweit sich die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen über InhaltUnterrichtung auf die Struktur des Unternehmens sowie seine wirtschaftliche und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informierenfinanzielle Situation bezieht.

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