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(1) Der Europäische Betriebsrat besteht aus mindestens drei und höchstens dreißig Mitgliedern; er setzt sich aus jeFür jeden Anteil an in einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in dem sich ein oder mehrere Betriebeallen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmenbzw. der Unternehmensgruppe befindenoder einen Bruchteil davon beträgt, zusammenist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. § 177 Abs. 3 § 178 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Europäische Betriebsrat besteht aus mindestens drei und höchstens dreißig Mitgliedern; er setzt sich aus jeFür jeden Anteil an in einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in dem sich ein oder mehrere Betriebeallen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmenbzw. der Unternehmensgruppe befindenoder einen Bruchteil davon beträgt, zusammenist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. § 177 Abs. 3 § 178 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.