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Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
1. | die von der Vereinbarung erfaßten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw. Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden; | |||||||||
2. | die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung – wobei so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht berücksichtigt werden soll – und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen | |||||||||
3. | die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen | |||||||||
4. | den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrates; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrates eingesetzten engeren Ausschusses; | |||||||||
| die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie | |||||||||
|
| |||||||||
festzulegen. |
Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
1. | die von der Vereinbarung erfaßten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der in den Nichtmitgliedstaaten liegenden Betriebe bzw. Unternehmen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden; | |||||||||
2. | die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung – wobei so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der Arbeitnehmer nach Tätigkeit, Arbeitnehmerkategorien und Geschlecht berücksichtigt werden soll – und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen | |||||||||
3. | die Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des Europäischen | |||||||||
4. | den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen des Europäischen Betriebsrates; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Zusammensetzung, die Modalitäten für die Bestellung, die Befugnisse und die Sitzungsmodalitäten des innerhalb des Europäischen Betriebsrates eingesetzten engeren Ausschusses; | |||||||||
| die für den Europäischen Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie | |||||||||
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festzulegen. |