§ 178 ArbVG

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999

(1) Das besondere Verhandlungsgremium besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat,Für jeden Anteil an in dem sich ein oder mehrere Betriebe des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe befinden.

(2) Aus einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in dem mindestens 25% derallen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oderbzw. der Unternehmensgruppe beschäftigt sindoder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein zusätzliches Mitglied, aus einemdiesem Mitgliedstaat, in dem mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind zwei zusätzliche Mitglieder, aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 75% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind drei zusätzliche Mitgliederdas besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(32) Zusätzlich können den Verhandlungen Arbeitnehmervertreter aus Nichtmitgliedstaaten beigezogen werden, sofern zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium dies vereinbaren.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011

(1) Das besondere Verhandlungsgremium besteht aus je einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat,Für jeden Anteil an in dem sich ein oder mehrere Betriebe des Unternehmens oder ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe befinden.

(2) Aus einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in dem mindestens 25% derallen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens oderbzw. der Unternehmensgruppe beschäftigt sindoder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein zusätzliches Mitglied, aus einemdiesem Mitgliedstaat, in dem mindestens 50% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind zwei zusätzliche Mitglieder, aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 75% der Arbeitnehmer beschäftigt sind, sind drei zusätzliche Mitgliederdas besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(32) Zusätzlich können den Verhandlungen Arbeitnehmervertreter aus Nichtmitgliedstaaten beigezogen werden, sofern zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium dies vereinbaren.

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