§ 174 ArbVG Pflichten der zentralen Leitung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2011 bis 31.12.9999
§ 174.

Die zentrale Leitung hat

  1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
  3. (1)Absatz einsDie zentrale Leitung hat
    1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
    2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
    notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
  4. (2)Absatz 2Jede Leitung eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, sowie an die übrigen Unternehmensleitungen weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere die Informationen über
    1. 1.Ziffer einsdie Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe jeweils beschäftigten Arbeitnehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer,
    4. 4.Ziffer 4die Gesamtzahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer,
    5. 5.Ziffer 5die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe errichteten Organe und die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer.
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Stand vor dem 05.06.2011

In Kraft vom 22.09.1996 bis 05.06.2011
§ 174.

Die zentrale Leitung hat

  1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
  2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
  3. (1)Absatz einsDie zentrale Leitung hat
    1. 1.Ziffer einsdie für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
    2. 2.Ziffer 2die für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
    notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
  4. (2)Absatz 2Jede Leitung eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sowie die zentrale Leitung sind dafür verantwortlich, die für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlichen Informationen zu erheben und an die Parteien, auf die die Richtlinie Anwendung findet, sowie an die übrigen Unternehmensleitungen weiterzuleiten. Dies betrifft insbesondere die Informationen über
    1. 1.Ziffer einsdie Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe jeweils beschäftigten Arbeitnehmer,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer,
    4. 4.Ziffer 4die Gesamtzahl der im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe beschäftigten Arbeitnehmer,
    5. 5.Ziffer 5die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben des Unternehmens bzw. in den Betrieben und Unternehmen der Unternehmensgruppe errichteten Organe und die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmer.
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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