§ 171 ArbVG Geltungsbereich

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 171, (1) Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die
    1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
    2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
    3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
    4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
  2. 2.Ziffer 2Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, dieUnternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
    1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
    2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
    3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
    4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
  3. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des V. Teiles gelten fürDie Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die
      1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
      2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
      3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
      4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
    2. 2.Ziffer 2Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, dieUnternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
      1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
      2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
      3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
      4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
  4. (2)Absatz 2Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.Mitgliedstaaten im Sinne des römisch fünf. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  5. (3)Absatz 3Unter zentraler Leitung im Sinne des V. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.Unter zentraler Leitung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.
  6. (4)Absatz 4Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, gilt
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung des als Vertreter benannten Betriebes oder Unternehmens im Inland oder, in Ermangelung eines solchen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Abs. 3.die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Absatz 3,
  7. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1, beschäftigten Arbeitnehmer (§ 36) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins,, beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 36,) zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben, sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.Mitgliedstaaten im Sinne des römisch fünf. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben, sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  2. (3)Absatz 3Unter zentraler Leitung im Sinne des V. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.Unter zentraler Leitung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.
  3. (4)Absatz 4Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, gilt
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung des als Vertreter benannten Betriebes oder Unternehmens im Inland oder, in Ermangelung eines solchen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Abs. 3.die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Absatz 3,
  4. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1, beschäftigten Arbeitnehmer (§ 36) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins,, beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 36,) zu berücksichtigen.
  5. (6)Absatz 6Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.
§ 40 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

  1. (6)Absatz 6Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.

Stand vor dem 14.12.1999

In Kraft vom 22.09.1996 bis 14.12.1999
Paragraph 171, (1) Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die
    1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
    2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
    3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
    4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
  2. 2.Ziffer 2Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, dieUnternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
    1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
    2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
    3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
    4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
  3. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des V. Teiles gelten fürDie Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen, die
      1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
      2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
      3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
      4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
    2. 2.Ziffer 2Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, dieUnternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
      1. a)Litera aunter den II. Teil fallen, derenunter den römisch II. Teil fallen, deren
      2. b)Litera bzentrale Leitung im Inland liegt und die
      3. c)Litera cmindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
      4. d)Litera djeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
  4. (2)Absatz 2Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.Mitgliedstaaten im Sinne des römisch fünf. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
  5. (3)Absatz 3Unter zentraler Leitung im Sinne des V. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.Unter zentraler Leitung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.
  6. (4)Absatz 4Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, gilt
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung des als Vertreter benannten Betriebes oder Unternehmens im Inland oder, in Ermangelung eines solchen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Abs. 3.die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Absatz 3,
  7. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1, beschäftigten Arbeitnehmer (§ 36) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins,, beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 36,) zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben, sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.Mitgliedstaaten im Sinne des römisch fünf. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet haben, sowie die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  2. (3)Absatz 3Unter zentraler Leitung im Sinne des V. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.Unter zentraler Leitung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.
  3. (4)Absatz 4Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, gilt
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung des als Vertreter benannten Betriebes oder Unternehmens im Inland oder, in Ermangelung eines solchen,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Abs. 3.die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Absatz 3,
  4. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1, beschäftigten Arbeitnehmer (§ 36) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins,, beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 36,) zu berücksichtigen.
  5. (6)Absatz 6Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.
§ 40 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.

  1. (6)Absatz 6Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.

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