§ 169 ArbVG Fristenberechnung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999
Fristenberechnung

§ 169.Paragraph 169,

Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 172/1950BGBl. Nr. 51. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 01.07.1974 bis 30.09.1996
Fristenberechnung

§ 169.Paragraph 169,

Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 172/1950BGBl. Nr. 51. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.

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