§ 134 ArbVG Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten von
    1. 1.Ziffer einsStraßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,Seilbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)
    4. 43.Ziffer 43Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999,Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,,
    gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins ;, Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, sowie im Sinne der Paragraphen 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der Paragraphen 101, ff. des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf sie nicht anzuwenden.Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf sie nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 14.12.2007

In Kraft vom 18.08.2006 bis 14.12.2007
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten von
    1. 1.Ziffer einsStraßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,Seilbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)
    4. 43.Ziffer 43Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999,Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,,
    gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins ;, Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, sowie im Sinne der Paragraphen 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der Paragraphen 101, ff. des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf sie nicht anzuwenden.Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf sie nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die §§ 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.

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