§ 124 ArbVG Jugendversammlung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. (2)Absatz 2Der Jugendversammlung obliegt:
    1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. (3)Absatz 3Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. 1.Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. 2.Ziffer 2sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
    3. 3.Ziffer 3jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. (5)Absatz 5Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt sind.In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt sind.
  7. (6)Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  8. (7)Absatz 7Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. (2)Absatz 2Der Jugendversammlung obliegt:
    1. 1.Ziffer einsBehandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. 2.Ziffer 2Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. 3.Ziffer 3Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. (3)Absatz 3Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr einzuberufen.
  4. (4)Absatz 4Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. 1.Ziffer einsder an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. 2.Ziffer 2sofern Betriebsräte errichtet sind, jeder Betriebsrat;
    3. 3.Ziffer 3jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. (5)Absatz 5Jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. (6)Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig beschäftigt sind.In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Heimarbeiter, die jugendliche Arbeitnehmer sind, sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, regelmäßig beschäftigt sind.
  7. (6)Absatz 6In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 123 Abs. 3), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 123, Absatz 3,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  8. (7)Absatz 7Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 3, 46 bis 48 sowie 49 Abs. 2 erster und zweiter Satz, und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2,, 45 Absatz 3,, 46 bis 48 sowie 49 Absatz 2, erster und zweiter Satz, und Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

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