§ 28 ArbVG Rechtswirkungen

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) DieDas gehörig kundgemachte LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen ist innerhalb ihresseines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) DieDas festgesetzte LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigungdas Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.

(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigungein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigungdas Lehrlingseinkommen regeln.

Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.1974 bis 31.12.2020

(1) DieDas gehörig kundgemachte LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen ist innerhalb ihresseines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

(2) DieDas festgesetzte LehrlingsentschädigungLehrlingseinkommen kann durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen über die Lehrlingsentschädigungdas Lehrlingseinkommen sind nur gültig, soweit sie für den Lehrling günstiger sind.

(3) Kollektivverträge setzen für ihren Geltungsbereich eine festgesetzte Lehrlingsentschädigungein festgesetztes Lehrlingseinkommen außer Kraft; Satzungen nur dann, wenn sie die Lehrlingsentschädigungdas Lehrlingseinkommen regeln.

Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des § 18 Abs. 4. § 24 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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