§ 21 ArbVG Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Arbeitsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugebenbekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2010

(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.

(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe der Nummer und des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“Bundesgesetzblatt II und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugebenbekannt zu geben.

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