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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | die Bundesministerin bzw. der | |||||||||
2. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3; | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
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(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWGEU) Nr. 165/2014 betraut.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | die Bundesministerin bzw. der | |||||||||
2. | die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3; | |||||||||
3. |
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4. |
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(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWGEU) Nr. 165/2014 betraut.