§ 20 ARG (weggefallen)

Arbeitsruhegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
    1. 1.Ziffer einsdie in Gesundheitsberufen tätig sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,
    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDie wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
    3. 3.Ziffer 3In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
§ 20 ARG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.10.2010
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und in Kuranstalten,
    1. 1.Ziffer einsdie in Gesundheitsberufen tätig sind oder
    2. 2.Ziffer 2deren Beschäftigung zur Aufrechterhaltung des Betriebes in solchen Anstalten unumgänglich notwendig ist,
    kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsDie wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
    3. 3.Ziffer 3In Ausnahmefällen kann zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
  3. (3)Absatz 3In Betrieben (Anstalten) von Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.
§ 20 ARG (weggefallen) seit 01.11.2010 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten