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Wenn(1) Für Abstammungsverfahren nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegendem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, so ist hiefürsonst das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln lässt, das BezirksgerichtGericht, in dessen Sprengel sichdas Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der größere Theilfestgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindetKindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Wenn(1) Für Abstammungsverfahren nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegendem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, so ist hiefürsonst das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln lässt, das BezirksgerichtGericht, in dessen Sprengel sichdas Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
(2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
(3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der größere Theilfestgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindetKindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.