§ 108 JN Abstammung

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 108,

Wenn nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegen ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln lässt, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größere Theil des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet.

  1. (1)Absatz einsFür Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. (2)Absatz 2Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.2004
Paragraph 108,

Wenn nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Abhandlung über den beweglichen Nachlass eines verstorbenen Ausländers von einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte zu pflegen ist, so ist hiefür das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Ausländer seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte; wenn sich dieser aber nicht ermitteln lässt, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der größere Theil des hinterlassenen beweglichen Vermögens befindet.

  1. (1)Absatz einsFür Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des römisch II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. (2)Absatz 2Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.
  3. (3)Absatz 3Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

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