§ 87a JN Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute.

§ 87a. Gegen KaufleuteUnternehmer können protokollierte KaufleuteUnternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1914 bis 31.12.2006

Gerichtsstand für Warenforderungen der Kaufleute.

§ 87a. Gegen KaufleuteUnternehmer können protokollierte KaufleuteUnternehmer wegen ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich nachgewiesen werden.

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