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(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den ErblasserVerstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaftdas Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig eingeantwortetbeendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaftrechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.
(1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus Ansprüchen gegen den ErblasserVerstorbenen oder die Erben als solche bestimmt sich, solange die Verlassenschaftdas Verlassenschaftsverfahren nicht rechtskräftig eingeantwortetbeendet wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
(2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaftrechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens.