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(Anm.: Abs. 5 idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)Anmerkung, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer eins,, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,.)
(Anm.: Abs. 5 idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)Anmerkung, Absatz 5, in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 3, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, aufgehoben durch Art. römisch eins, Ziffer eins,, Litera e,, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,.)