§ 32 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Beschränkung der Zuständigkeit auf den

Gerichtsbezirk

§ 32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.

(2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.

(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialervon Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.03.1983 bis 31.12.1997

Beschränkung der Zuständigkeit auf den

Gerichtsbezirk

§ 32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.

(2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.

(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialervon Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.

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