§ 29 JN

Jurisdiktionsnorm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Dauer der Zuständigkeit.

§. 29.

Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, durch welcheauf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt oder doch dem WirkungskreiseWirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen wirdist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.12.1997

Dauer der Zuständigkeit.

§. 29.

Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, durch welcheauf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt oder doch dem WirkungskreiseWirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen wirdist.

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