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Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmender Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des StrafvollzugsgesetzesStVG für den Vollzug dieser MaßnahmenMaßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Justiz (§ 161 des StrafvollzugsgesetzesStVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nachsinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einerdieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.
Der Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmender Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach den §§ 158 und 159 des StrafvollzugsgesetzesStVG für den Vollzug dieser MaßnahmenMaßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt dem Bundesministeriumder Bundesministerin für Justiz (§ 161 des StrafvollzugsgesetzesStVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt dem Sinne nachsinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug einerdieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.