§ 54 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollenhaben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.05.2020

Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen sollenhaben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.

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