§ 44 JGG Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPrivatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte gemäß §§ 72, 195, 197c und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.Die Rechte gemäß Paragraphen 72,, 195, 197c und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsPrivatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Rechte gemäß §§ 72, 195, 197c und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.Die Rechte gemäß Paragraphen 72,, 195, 197c und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.

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