§ 35 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (Paragraphen 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraphen 172, Absatz 2 und 173 Absatz 5, StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
  2. (1a)Absatz eins aSofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
  3. (1b)Absatz eins bIst der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist § 170 Abs. 2 StPO nicht anzuwenden.Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist Paragraph 170, Absatz 2, StPO nicht anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.
  5. (3)Absatz 3Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  6. (3a)Absatz 3 aBei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.Bei jugendlichen Angeklagten sind die Paragraphen 174, Absatz 4 und 175 Absatz 5, StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraphen 213, Absatz 4,, 215 Absatz 6, StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.
  7. (4)Absatz 4Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.

Stand vor dem 17.04.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 17.04.2024
  1. (1)Absatz einsWenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (Paragraphen 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (Paragraphen 172, Absatz 2 und 173 Absatz 5, StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
  2. (1a)Absatz eins aSofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
  3. (1b)Absatz eins bIst der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist § 170 Abs. 2 StPO nicht anzuwenden.Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so ist Paragraph 170, Absatz 2, StPO nicht anzuwenden.
  4. (2)Absatz 2Die Ermittlung der für die Entscheidung über die Untersuchungshaft maßgeblichen Umstände kann insbesondere auch durch Organe der Jugendgerichtshilfe erfolgen; diese sind den Haftverhandlungen nach Möglichkeit beizuziehen.
  5. (3)Absatz 3Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
  6. (3a)Absatz 3 aBei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.Bei jugendlichen Angeklagten sind die Paragraphen 174, Absatz 4 und 175 Absatz 5, StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (Paragraph 175, Absatz 2, StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraphen 213, Absatz 4,, 215 Absatz 6, StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.
  7. (4)Absatz 4Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie die Jugendgerichtshilfe, ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen, es sei denn, daß der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund oder die Verständigung dem Kindeswohl widerspricht.

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