§ 30 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999

Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssenin allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und sollen besondereentsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Sozialarbeit aufweisenKriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.05.2020

Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssenin allen Instanzen sowie Bezirksanwälte haben über das erforderliche pädagogische Verständnis zu verfügen und sollen besondereentsprechende Kenntnisse auf den Gebieten der Sozialarbeit, Psychologie, Psychiatrie und Sozialarbeit aufweisenKriminologie aufzuweisen. Die Bundesministerin für Justiz hat sicherzustellen, dass eine diesen Kriterien entsprechende Fortbildung angeboten wird.

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