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Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der Paragraphen 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.
Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind. Den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten obliegt auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der Paragraphen 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Minderjährige verletzt oder gefährdet worden sind.