§ 14 JGG

Jugendgerichtsgesetz 1988

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Bei der Anwendung der §§ 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.1999

Bei der Anwendung der §§ 6, 8, 9, 12 und 13 ist auch zu berücksichtigen, ob aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

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