§ 157 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.

(2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.

(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohleneneiner schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.07.2018

(1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs. 3 zu enthalten.

(2) Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.

(3) Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter eines Pflegebefohleneneiner schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

(4) Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach § 184 ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.