§ 138 AußStrG Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenender vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenendie vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.

(3) Der volljährig gewordene PflegebefohleneNach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist ersie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlenedie zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkungeine Anmerkung der GeschäftsfähigkeitMinderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

(1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenender vertretenen Person, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

(2) Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenendie vertretene Person oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.

(3) Der volljährig gewordene PflegebefohleneNach dem Ende der Minderjährigkeit oder Erwachsenenvertretung ist die zuvor vertretene Person aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist ersie auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlenedie zuvor vertretene Person nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkungeine Anmerkung der GeschäftsfähigkeitMinderjährigkeit, die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.