§ 124 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beschluss über dieBei Bestellung eines Sachwalters istgerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person zu eigenen Handen und ihrem Vertreteraufzuerlegen, ihren nächsten Angehörigensoweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.

(2) Besteht kein Zweifel daran, dassfür die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kannsie zu sorgen hat, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könntegefährdet wird.

(3) Das Gericht Im Übrigen hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des BeschlussesBund die Kosten endgültig zu erläutern. Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragentragen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Der Beschluss über dieBei Bestellung eines Sachwalters istgerichtlichen Erwachsenenvertreters sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person zu eigenen Handen und ihrem Vertreteraufzuerlegen, ihren nächsten Angehörigensoweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.

(2) Besteht kein Zweifel daran, dassfür die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kannsie zu sorgen hat, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könntegefährdet wird.

(3) Das Gericht Im Übrigen hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des BeschlussesBund die Kosten endgültig zu erläutern. Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragentragen.