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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
(3) Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
(2) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
(3) Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.