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(1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
(2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahrdrei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
(1) Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder von Amts wegen, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
(2) Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person noch minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahrdrei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwaltersgerichtlichen Erwachsenenvertreters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.