§ 106 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.02.2013 bis 25.04.2017

Der JugendwohlfahrtsträgerKinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.