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(2) Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
(3) Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
(4) In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.
(2) Das Gericht hat die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern, die Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind sowie den Grund, aus dem die Eheschließung unterblieben ist, zu erheben, sich zum Antrag zu äußern und diesen unmittelbar dem Bundesminister für Justiz vorzulegen. Findet dieser keine Bedenken gegen die Bewilligung des Gesuches, so hat er dem Bundespräsidenten die Ehelicherklärung des Kindes vorzuschlagen. Der Bundesminister für Justiz und der Bundespräsident können das Gericht um ergänzende Beweisaufnahmen ersuchen.
(3) Die Entschließung des Bundespräsidenten wird mit dem Tag ihrer Unterfertigung wirksam. Das Gericht hat den Parteien die Ehelicherklärung mitzuteilen.
(4) In Verfahren über die Legitimation eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz nicht statt.