§ 81 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten

1.

die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,

2.

Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und

3.

– soweit bekannt - Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Geburtenbuch.

(3) Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 22.05.2019

(1) Über die Anerkennung der Vaterschaft und über damit zusammenhängende Erklärungen hat das Gericht eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift über die Anerkennung hat zu enthalten

1.

die ausdrückliche Anerkennung der Vaterschaft,

2.

Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift und Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft des Anerkennenden sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in dessen Geburtenbuch und

3.

– soweit bekannt - Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Anschrift des Kindes und der Mutter sowie tunlichst einen Hinweis auf die Eintragung in deren Geburtenbuch.

(3) Das Gericht hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen oder der ihm zur Weiterleitung übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für die Anerkennung der Mutterschaft entsprechend, soweit diese nach ausländischem Recht in Betracht kommt.