§ 47 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.

(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.04.2011

(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten sind, auch mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.

(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.