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(1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern besteht die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fort; die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nicht bereits hat, bestimmt sich nach dem nach Art. 16 Abs. 1 dieses Übereinkommens maßgebenden Recht.
(1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern besteht die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fort; die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nicht bereits hat, bestimmt sich nach dem nach Art. 16 Abs. 1 dieses Übereinkommens maßgebenden Recht.