§ 47 IPRG (weggefallen)

IPR-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2009 bis 31.12.9999
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 § 47 IPRGsinngemäß (weggefallen) seit 18.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 17.11.2009

In Kraft vom 01.01.1979 bis 17.11.2009
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 § 47 IPRGsinngemäß (weggefallen) seit 18.11.2009 weggefallen.

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