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(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.
(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.