§ 94 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 94 AO (1weggefallen) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Absseit 01.07.2010 weggefallen. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2010
§ 94 AO (1weggefallen) Die §§ 5 Abs. 3 Z 4 und Absseit 01.07.2010 weggefallen. 4 Z 5, 6a, 38 Abs. 1 und 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 2 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice am Sitz des Ausgleichsgerichtes.

(2) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 753/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Aufhebung des § 25 durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 25 ist auf davor gewährte Heiratsgüter weiterhin anzuwenden.

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