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(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2) Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf § 52 Abs. 2 hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
(3) Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.