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(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Die Frist zur Annahme des Ausgleichs kann auch mehrmals, jedoch höchstens auf achtzehn Monate erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerbeirats zu vernehmen; zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, öffentlich bekanntzumachen. Eine Ausfertigung ist den Gläubigern und allen Beteiligten zuzustellen. Gegen einen Beschluß, mit dem dem Antrag des Ausgleichsverwalters stattgegeben wurde, ist kein Rechtsmittel zulässig.