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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandeltseit 01.07.2010 weggefallen.
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.
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(2) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandeltseit 01.07.2010 weggefallen.
(3) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
(4) Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.