§ 67 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
    8. 8.Ziffer 8wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
    9. 9.Ziffer 9wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  2. (2)Absatz 2Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
  4. (4)Absatz 4Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.
§ 67 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDas Ausgleichsgericht hat das Ausgleichsverfahren einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Schuldner den Ausgleichsantrag vor Beginn der Ausgleichstagsatzung zurückzieht;
    2. 2.Ziffer 2wenn ein Ausgleich nicht innerhalb von neunzig Tagen nach Eröffnung des Verfahrens oder in der gemäß § 68 bestimmten längeren Frist angenommen worden ist;
    3. 3.Ziffer 3wenn den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 bis 6 nicht genügt ist und das Fehlende nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 7 gesetzten Frist nachgetragen wird;
    4. 4.Ziffer 4wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis vor dem Ausgleichsgericht nicht unterfertigt oder flüchtig wird;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Schuldner die ihm gemäß § 32 Abs. 4 obliegende Erklärung zu Unrecht verweigert;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    7. 7.Ziffer 7wenn nicht bevorrechtete Gläubiger, deren aus dem Vermögensverzeichnis ersichtliche Forderungen zusammen die Hälfte der Gesamtsumme aller an dem Verfahren beteiligten Forderungen übersteigen, die Einstellung spätestens acht Tage vor Beginn der Ausgleichstagsatzung beantragen. Gläubiger, deren Stimmen gemäß § 43 zugunsten des Ausgleichsantrags nicht gezählt werden, werden bei der Berechnung der Mehrheit nur berücksichtigt, wenn sie die Einstellung beantragen;
    8. 8.Ziffer 8wenn sich herausstellt, daß der Schuldner das Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen hat, insbesondere er sich der pünktlichen Erfüllung bevorrechteter Forderungen entzieht, oder daß der Ausgleichsvorschlag der Vermögenslage des Schuldners offenbar nicht entspricht;
    9. 9.Ziffer 9wenn die Erfüllung des Ausgleichs voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  2. (2)Absatz 2Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  3. (3)Absatz 3Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Einstellung entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig.
  4. (4)Absatz 4Für die Einstellung eines fortgesetzten Verfahrens gilt § 65.
§ 67 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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