§ 65 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das Anmerkung, richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
  4. (4)Absatz 4Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  5. (5)Absatz 5Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 65 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsWird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das Anmerkung, richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 2 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    3. 3.Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
  4. (4)Absatz 4Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  5. (5)Absatz 5Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 65 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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