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(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
(3) Das Verfahren ist einzustellen:
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(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
(2) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das (Anm.: richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist anzuwenden.
(3) Das Verfahren ist einzustellen:
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(4) Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
(5) Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 3 Z 2 oder 3 oder auf Abs. 4 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
(6) Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.