§ 64 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Überwachung ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.
  3. (3)Absatz 3Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)
  5. (5)Absatz 5Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 64 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsDie Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Ausgleichsgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 58 ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Überwachung ist einzustellen:
    1. 1.Ziffer einswenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Abs. 1 vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (§ 59 Abs. 2) so zuwiderhandelt, daß das Ziel der Überwachung gefährdet wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sich herausstellt, daß die Überwachung nicht zu einer Beendigung führen wird; der Sachwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrunds zu besorgen hat. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner dem Sachwalter die Ermächtigung zur Verwaltung und zur Verwertung des Vermögens erteilte.
  3. (3)Absatz 3Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2006)
  5. (5)Absatz 5Auf Einstellungsbeschlüsse ist § 69 Abs. 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Abs. 2 Z 3 beruht, auch § 69 Abs. 1 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
§ 64 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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