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(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
(2) Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3) Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.