§ 56 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 56 AO (1weggefallen) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstattenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 56 AO (1weggefallen) Wird vor vollständiger Erfüllung des Ausgleiches ein Konkurs eröffnet, so sind die am Ausgleiche beteiligten Gläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstattenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Ausgleich zu zahlenden Betrage entspricht.

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