§ 52 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 52 AO (1weggefallen) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werdenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2010
§ 52 AO (1weggefallen) Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Schuldner und jedem Gläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werdenseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Der Beschluß, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eingestellt wird (§ 69).

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