§ 49 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
§ 49 AO (1weggefallen) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgerichtseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
§ 49 AO (1weggefallen) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Ausgleichsgerichtseit 01.07.2010 weggefallen.

(2) Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.

(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.

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