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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2)seit 01.07.2010 weggefallen.
(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.
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(2) Hat das Ausgleichsgericht das Ausbleiben des Schuldners von der Ausgleichstagsatzung als gerechtfertigt erklärt (§ 37, Absatz 1), so kann diese vertagt werden, wenn die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor dem Ausgleichsgericht verlangt wird (§ 38, Absatz 2)seit 01.07.2010 weggefallen.
(3) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Ausgleichsgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.