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(2) Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
(4) Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.
(2) Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
(4) Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.