§ 42 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
§ 42 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz einsZur Annahme des Ausgleichsantrags ist erforderlich, daß die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt und daß die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Viertel der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger beträgt. Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Schuldner bis zum Schlusse der Tagsatzung begehren, daß bei einer neuerlichen Tagsatzung abermals abgestimmt wird.
  3. (3)Absatz 3Die Gläubiger sind an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.
§ 42 AO (weggefallen) seit 01.07.2010 weggefallen.

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